Junge Menschen in einer Jugendhilfemaßnahme, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind und Leistungen zum Unterhalt bzw. zur Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind gemäß § 21 Nr. 4 SGB XI pflegeversicherungspflichtig, sofern sie ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt auch für unbegleitete ausländische Flüchtlinge, wenn ihnen eine Duldung erteilt wurde.
Die Beiträge für die Pflegeversicherung sind von dem Jugendamt, das für die Unterbringung in einer Jugendhilfemaßnahme zuständig ist, an das Bundesamt für Soziale Sicherung auf ein Sonderkonto zu zahlen.
Personenkreis | mtl. ab 01.01.2022 | mtl. ab 01.01.2023 | mtl. ab 01.01.2024 |
Junge Menschen unter 23 Jahre | 33,45 € | 34,52 € | 40,06 € |
Junge Menschen ab 23 Jahre mit eigenem/eigenen Kind/ern |
33,45 € |
34,52 € |
40,06 € |
Junge Menschen ab 23 Jahre ohne eigenem/eigenen Kind/ern (inkl. Zuschlag für Kinderlose gem. |
37,29 € | 38,48 € | 47,13 € |
Quelle | Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 29.11.2021 | Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28.11.2022 | Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 04.12.2023 |