Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sind Jugendämter zur hälftigen Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung bei Leistungen nach § 33 SGB VIII verpflichtet. Der höchstens zu übernehmende Betrag orientiert sich in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Sozialministeriums an den Empfehlungen des Deutschen Vereins.
Erstattung von |
mtl. |
mtl. |
mtl. |
mtl. |
pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil |
max. 42,08 € |
max. 41,85 € |
max. 48,36 € |
max. 50,03 € |
Hinweis
Zu beachten ist, dass seit dem Berichtsjahr 2016 Höhe und Art der gezahlten Zuschüsse nach der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) für jede Pflegeperson jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden sind. Zuschüsse zu so genannten "Riester"-Verträgen (§ 10 Abs. 4b Satz 4-6 EStG) sind von der Meldung jedoch ausgeschlossen, siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums.